Die Bundesregierung hat in Umsetzung des Endberichts der ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme in einem ersten Schritt das „Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG)“ verabschiedet, das am 19.11.2022 in Kraft getreten ist.
Mit dem Gesetz übernimmt der Bund die Kosten für den Dezemberabschlag für Gas und Fernwärme, um den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Gaspreisbremse zu überbrücken. Hiermit informieren wir Sie über die für Sie als Mieter wichtigsten Inhalte sowie insbesondere darüber, wie die Entlastung an Sie weitergegeben werden soll.
Informationen gemäß § 5 Absatz 2 EWSG
Die Stadtwerke Arnstadt werden zunächst für unsere Mieteinheiten im Monat Dezember 2022 keine Abschläge für Gas gegenüber unserem Unternehmen erheben. Die endgültigen Entlastungsbeträge für jedes Gebäude für Fernwärme und Gas stehen aktuell noch nicht fest und werden durch die Stadtwerke Arnstadt noch ermittelt. Im Fall der Monatsabrechnungen soll der Betrag dann im Januar 2023 von den Monatsrechnungen abgesetzt werden.
Den endgültigen Entlastungsbetrag werden wir in der Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2022 kostenmindernd berücksichtigen und entsprechend Ihres Anteils gesondert in der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung ausweisen und vollständig an Sie weitergeben.
Ihre Betriebs- und Heizkostenkostenabrechnung erhalten Sie wie bisher voraussichtlich im Sommer 2023.
Die Entlastung wird aus Bundesmitteln finanziert. Mieterinnen und Mieter mit Direktversorgungsverträgen wenden sich bitte an ihren Direktversorger.
Die Stadtwerke Arnstadt werden zunächst für unsere Mieteinheiten im Monat Dezember 2022 keine Abschläge für Gas gegenüber unserem Unternehmen erheben. Die endgültigen Entlastungsbeträge für jedes Gebäude für Fernwärme und Gas stehen aktuell noch nicht fest und werden durch die Stadtwerke Arnstadt noch ermittelt. Im Fall der Monatsabrechnungen soll der Betrag dann im Januar 2023 von den Monatsrechnungen abgesetzt werden.
Den endgültigen Entlastungsbetrag werden wir in der Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2022 kostenmindernd berücksichtigen und entsprechend Ihres Anteils gesondert in der Heizkosten- und Warmwasserabrechnung ausweisen und vollständig an Sie weitergeben.
Ihre Betriebs- und Heizkostenkostenabrechnung erhalten Sie wie bisher voraussichtlich im Sommer 2023.
Die Entlastung wird aus Bundesmitteln finanziert. Mieterinnen und Mieter mit Direktversorgungsverträgen wenden sich bitte an ihren Direktversorger.
Informationen gemäß § 5 Absatz 4 EWSG
Mieter, deren Vorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten 9 Monaten vor dem 19.11.2022 erhöht wurden, sind von der Zahlung dieses Erhöhungsbetrages für Erdgas und Wärme im Monat Dezember 2022 befreit.
Mieter, deren Mietverhältnis in den letzten 9 Monaten begann, dürfen pauschal 25 Prozent der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 kürzen. Dies gilt bei neuen Mietverträgen in mit Gas versorgten Objekten.
Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt.
Sofern Sie in diesen Sonderfällen, bei Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, oder bei Neumietverträgen seit 19.02.2022 nichts unternehmen, werden die Beträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Sofern Sie von der Zahlung des angehobenen Vorauszahlungsbetrages bzw. in Höhe von 25 Prozent der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich den Betrag nicht auszahlen zu lassen, sondern mit der nächsten Betriebs- und Heizkostabrechnung verrechnen zu lassen. Grund hierfür ist, dass aufgrund steigender Kosten für Energie und Heizkosten sowie dem aktuellen Anstieg auch weiterer Kosten, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, sich in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag dann verringern dürfte. Bei Fragen hierzu sprechen Sie bitte unsere zuständigen Mitarbeiter im Kundenservice Betriebskosten an.
Mieter, deren Vorauszahlungen für Betriebskosten aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten 9 Monaten vor dem 19.11.2022 erhöht wurden, sind von der Zahlung dieses Erhöhungsbetrages für Erdgas und Wärme im Monat Dezember 2022 befreit.
Mieter, deren Mietverhältnis in den letzten 9 Monaten begann, dürfen pauschal 25 Prozent der Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 kürzen. Dies gilt bei neuen Mietverträgen in mit Gas versorgten Objekten.
Wie Sie im Einzelnen vorgehen können, entnehmen Sie bitte den Informationen für Mieterinnen und Mieter zum Dezemberabschlag für Gas und Wärme, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bereitstellt.
Sofern Sie in diesen Sonderfällen, bei Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung, oder bei Neumietverträgen seit 19.02.2022 nichts unternehmen, werden die Beträge im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Sofern Sie von der Zahlung des angehobenen Vorauszahlungsbetrages bzw. in Höhe von 25 Prozent der vereinbarten Betriebskostenvorauszahlung für den Monat Dezember 2022 befreit sind, empfehlen wir Ihnen dringend, sich den Betrag nicht auszahlen zu lassen, sondern mit der nächsten Betriebs- und Heizkostabrechnung verrechnen zu lassen. Grund hierfür ist, dass aufgrund steigender Kosten für Energie und Heizkosten sowie dem aktuellen Anstieg auch weiterer Kosten, die über die Betriebskosten abgerechnet werden, sich in der Betriebs- und Heizkostenabrechnung ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag dann verringern dürfte. Bei Fragen hierzu sprechen Sie bitte unsere zuständigen Mitarbeiter im Kundenservice Betriebskosten an.
Hier finden Sie ausführliche Informationen:
- Informationsschreiben der Bundesregierung - Link: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- Informationen der Stadtwerke Arnstadt - www.sw-arnstadt.de
- Beratungsübersicht der Verbraucherzentrale Thüringen Beratungsübersicht | Verbraucherzentrale Thüringen (vzth.de) und
- auf www.energiewechsel.de
- Informationsschreiben der Bundesregierung - Link: www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/I/infoblatt-dezember-abschlag-fur-gas-und-warme.pdf?__blob=publicationFile&v=6
- Informationen der Stadtwerke Arnstadt - www.sw-arnstadt.de
- Beratungsübersicht der Verbraucherzentrale Thüringen Beratungsübersicht | Verbraucherzentrale Thüringen (vzth.de) und
- auf www.energiewechsel.de